Arbeitslosengeld trotz Beendigung von Arbeitsverhältnissen
Was muss bei einem Aufhebungsvertrag beachtet werden?
Wenn Sie ohne Grund Ihr Arbeitsverhältnis beenden und nicht sofort eine Anschlußbeschäftigung haben, sind Sie häufig auf Leistungen vom Staat angewiesen. Wenn die Voraussetzungen für Arbeitslosengeld grundsätzlich vorliegen, erhalten Sie das Geld aber trotzdem dann nicht, wenn das Arbeitsamt Ihnen gegenüber eine Sperrzeit oder ein Ruhen des Arbeitslosengeldes ausspricht. Wie vermeiden Sie das?
So vermeiden Sie eine Sperrzeit:
Was ist eine Sperrzeit?
Wenn eine Kündigung durch den Arbeitnehmer erfolgt ist, wird durch die Agentur für Arbeit immer eine Sperrzeitprüfung durchgeführt. Wird eine Sperrzeit von der Arbeitsagentur verhängt, so bekommt die "bestrafte" Person für mehrere Wochen kein Arbeitslosengeld. Die Verhängung einer Sperrzeit ist daher eine wichtige Sanktion der Arbeitsagentur. Die Sperrzeit kann bis zu 12 Wochen betragen und die Gründe für ein Ruhen des Arbeitslosengeldes ergeben sich aus § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, der dem vorsätzlichen Herbeiführen eines Versicherungsfalles durch den Arbeitnehmer entgegenwirken soll. Für den Arbeitnehmer ist es daher wichtig, die Verhängung einer Sperrzeit von vornherein möglichst zu vermeiden oder erfolgreich einen Widerspruch gegen einen Sperrfristbescheid einzulegen.
Wie aber vermeiden Sie die Sperrzeit?
1. Sie müssen als Beendigungsdatum für das Arbeitsverhältnis in dem Aufhebungsvertrag die Frist einhalten, die bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber gelten würde, es sei denn Sie haben einen wichtigen Grund für die frühzeitigere Beendigung, wie beispielsweise eine Krankheit.
2. Sie müssen weiterhin einen wichtigen Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Sie nicht mehr arbeiten können, weil Sie krank sind oder beispielsweise Ihnen die Fortsetzung der Arbeit aus anderen Gründen nicht mehr zumutbar ist.
So vermeiden Sie ein Ruhen des Arbeitslosengeldes:
Unter einer Entlassungsentschädigung versteht man alle geldwerten Zuwendungen, die ein Arbeitnehmer wegen der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses erhält. Insbesondere ist damit die Abfindung erfasst aber auch Entschädigungen und ähnliche Leistungen. Nach § 143a SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn die arbeitslose Person eine Abfindung oder sonstige Entlassungsentschädigungen erhält und das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet worden ist. Mit der Bestimmung soll der Umwandlung von Arbeitsentgelt in sozialabgabenfreie und steuerbegünstigte Entlassungsentschädigung entgegengewirkt werden. Der Vorschrift liegt die Annahme zugrunde, dass das durch eine verkürzte Kündigungsfrist nicht zu zahlende Arbeitsentgelt in eine Entlassungsentschädigung umgewandelt wurde. Vereinfacht gibt es nach § 143a SGB III dann für eine bestimmte Dauer kein Arbeitslosengeld. Ob Entlassungsentschädigungen bei einem eventuell nachfolgenden Bezug von Arbeitslosengeld II als Einkommen oder als Vermögen zu berücksichtigen sind, richtet sich allein nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuch II.
In einem Aufhebungsvertrag müssen Sie folgendes beachten, um ein Ruhen des Arbeitslosengeldes zu vermeiden:
Eine Kündigung wurde durch den Arbeitgeber „mit Bestimmtheit“ in Aussicht gestellt. Die Arbeitgeberkündigung würde auf betriebliche Gründe gestützt werden. Auf die Rechtmäßigkeit der Arbeitgeberkündigung kommt es hierbei nicht mehr an. Die Arbeitgeberkündigung würde frühestens zu demselben Zeitpunkt wie die im Aufhebungsvertrag vereinbarte Vertragsbeendigung wirksam. Die Arbeitgeberkündigung würde die vom Arbeitgeber zu beachtende Kündigungsfrist einhalten. Der Arbeitnehmer erhält eine Abfindung von mindestens 0,25 und höchstens 0,50 Gehältern pro Beschäftigungsjahr. Liegt die Abfindung unter oder über dieser Spanne, wird nur dann ein wichtiger Grund von der Arbeitsagentur anerkannt, wenn die Kündigung sozial gerechtfertigt wäre.