Mobbing
Der Schutz des Persönlichkeitsrechtes des Arbeitnehmers ist eine Pflicht des Arbeitgebers. Der Begriff Mobbing fällt in diesen Bereich. Darunter versteht man die fortgesetzte Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung durch Arbeitgeber und/oder Arbeitnehmer.
Wenn Sie derart betroffen sind stehen Ihnen allgemein folgende Rechte zu: Schadensersatz, Schmerzensgeld, Unterlassen, Widerruf, Kündigung, Weisungsrecht, Inanspruchnahme des Betriebsrates.
Wir können das Mobbing durch den Arbeitgeber und das Mobbing durch den Arbeitnehmer unterscheiden:
Mobbing durch den Arbeitgeber:
Mobbing durch den Arbeitgeber bildet auf den ersten Blick die einfachste Konstellation, weil es hier nur einen möglichen Anspruchsgegner gibt: Hier können Sie Schadensersatz- und Schmerzensgeld verlangen. Sie können aber auch Ihr Arbeitsverhältnis außerordentlich kündigen. Und Sie können ein Zurückbehaltungsrecht an Ihrer Arbeitsleistung geltend machen, da Mobbing eine Vertragspflichtverletzung darstellt.
Mobbing durch den Arbeitnehmer:
Beim Mobbing durch Arbeitnehmer ist in aller Regel der Betroffene ebenfalls der Arbeitnehmer. Er kann gegen den mobbenden Kollegen vorgehen, aber unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen den Arbeitgeber. Aber auch der Arbeitgeber hat Anprüche, wenn der ein Kollege den anderen Kollegen mobbt: Der Arbeitgeber kann zur Kündigung, Abmahung, Versetzung greifen oder kann (muss) von seinem Weisungsrecht Gebrauch machen. Er kann ggf. selbst Schadensersatz verlangen. Ausnahmsweise ist der Arbeitgeber selbst Mobbingopfer.
Ansprüche von Arbeitnehmern gegen den mobbenden Kollegen:
Gegen den mobbenden Kollegen kommen Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Betracht, sowie auf Unterlassen, Widerruf und Beseitigung.
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